Vereinsstatuten

I. Name, Zielsetzung, Mitgliedschaft

Art. 1
1.1 Unter dem Namen Verein Bibliothek/Ludothek Ebnat-Kappel besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ebnat-Kappel

Art. 2
2.1 Der Verein bezweckt den Betrieb einer öffentlichen Bibliothek/Ludothek in Ebnat-Kappel. Die Bibliothek soll als kombinierte Schul- und Gemeindebibliothek geführt werden, die für jedermann offen ist.
2.2 Ein Erwerbszweck wird ausgeschlossen.

Art. 3
3.1 Vereinsmitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
3.2 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand bestimmt über deren Aufnahme.
3.3 Der Austritt aus dem Verein hat auf Ende des Jahres zu erfolgen.


II. Organisation

Art. 4
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle

Art. 5
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist zuständig für die
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
- Genehmigung der Jahresrechnung nach vorausgegangener Berichterstattung durch die Kontrollstelle
- Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der 3 Rechnungsrevisoren
- Beschlussfassung über Revision der Statuten und die Auflösung des Vereins

Art. 6
6.1 Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern.
6.2 Dem Gemeinde- und Schulrat steht die Abordnung von je einem Vertreter im Vorstand zu. Bibliotheks- und Ludotheksleitung sind im Vorstand vertreten.
6.3 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 7
7.1 Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
7.2 Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt; im
übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
7.3 Der Präsident/die Präsidentin ist zeichnungsberechtigt zusammen mit dem Kas-
sier oder mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 8
8.1 Der Vorstand kann bestimmte Vereinstätigkeiten (z. B. die organisatorische Führung der Bibliothek oder der Ludothek) durch von ihm bezeichnete Personen bzw. Gruppen durchführen lassen. Der Vorstand bestimmt den Umfang des Auftrags und der Verantwortlichkeiten.
8.2 Zu diesem Zweck erlässt der Vorstand entsprechende Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere
- das Reglement für die Gemeinde- und Schulbibliothek sowie die Ludothek
- die Nutzungsvereinbarung Bibliothek/Ludothek
- die Pflichtenhefte für die MitarbeiterInnen in der Bibliothek bzw. in der Ludothek.
8.3 Die Mitglieder des Vereins (inkl. Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitsgruppen) arbeiten ehrenamtlich; einzig Barauslagen werden ersetzt.

Art. 9
Die Rechnungsrevisoren erstatten jährlich Bericht über die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


III. Stimmrecht

Art. 10
Alle Vereinsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.


IV. Finanzen und Haftung

Art. 11
11.1 Der Verein finanziert sich durch Beiträge der Politischen Gemeinde, der Schulgemeinde sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Mitgliederbeiträge, Gebühren, Einnahmen aus Sonderaktionen sowie Spenden und Gönnerbeiträge.
11.2 Der Mitgliederbeitrag beträgt in jedem Fall max. Fr. 100.-- jährlich.

Art. 12
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


V. Schlussbestimmungen

Art. 13
Statutenänderungen sowie der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 14
Wird der Verein aufgelöst, fällt ein etwaiger Liquidationserlös an die Gemeinde Ebnat-Kappel zuhanden der Schulgemeinde zur Verwendung der Mittel im Sinne des Vereinszwecks. Diese Statutenbestimmung ist unabänderlich.

Art. 15
Soweit die vorliegenden Statuten bezüglich Organisation und Verantwortlichkeiten keine Vorschriften enthalten, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 16
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. November 2003 angenommen und mit Vereinsbeschluss vom 8. März 2006 revidiert. Sie haben ab diesem Datum Gültigkeit.



Unbenannte Seite
Die Präsidentin Hildegard Schaedler
Der Aktuar Beat Schegg
Ebnat-Kappel, 8. März 2006



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